Quellensteuern

Quellensteuern

Die Quellensteuer wird vom Erwerbseinkommen von Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erhoben, solange sie noch nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind. Die nachstehenden Personenkategorien ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ebenfalls dem Steuerabzug an der Quelle unterstellt:

Künstler, Sportler, Referenten, Verwaltungsräte, Hypothekargläubiger, Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem oder privatrechtlichem Arbeitsverhältnis, Transporteure im internationalen Verkehr, Grenzgänger, Arbeitnehmer für kurze Dauer, Wochenaufenthalter.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Quellensteuer direkt von der Entschädigung abzuziehen und mit der zuständigen Gemeinde abzurechnen.

Die Abrechnung wird durch den Arbeitgeber oder SSL (Schuldner der steuerbaren Leistung) an die Abteilung Quellensteuer in Biel weitergeleitet.

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