Die Gemeinde ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft und damit eine juristische Person. Juristische Personen sind künstliche Gebilde. Sie können nicht selbst handeln, sondern müssen Vertretungen bestimmen, die für sie und in ihrem Namen handeln. Aus diesem Grund braucht jede Gemeinde Organe.
Allen Organen ist ein bestimmter Wirkungskreis zugewiesen. Innerhalb dieses Kreises sind die Organe zuständig, die anfallenden Arbeiten für die Gemeinde zu erledigen, verbindliche Entscheide zu fällen und hoheitliche Anordnungen zu treffen. Organe sind für jene Bereiche zuständig, die ihnen von der Gemeinde zur Erledigung übertragen werden.
Jede Gemeinde legt nach ihren Bedürfnissen fest, welches Organ für welche Bereiche zuständig ist und Entscheide fällt. Die Grundzüge der Zuständigkeitsordnung werden im Organisationsreglement oder der Gemeindeordnung verankert. Auch die wichtigen Organe sind dort aufgeführt.