Fremdenkontrolle

Fremdenkontrolle
Lütoldstrasse 3
3454 Sumiswald
034 432 33 44
E-Mail

Niederlassung, Aufenthalt
Schweizerinnen und Schweizer dürfen sich an jedem Ort der Schweiz niederlassen. Ausländerinnen und Ausländer hingegen haben keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung oder Aufenthalt, sondern benötigen eine entsprechende Bewilligung. Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen gelten für Bürger und Bürgerinnen der EU/EFTA bezüglich Niederlassung und Aufenthalt andere Bestimmungen als für Personen aus Drittstaaten.

Über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer entscheiden die Kantone, in gewissen Fällen mit Zustimmung des Staatssekretariat für Migration. Im Prinzip entscheiden die Kantone frei über das Erteilen einer Bewilligung. Der kantonale Migrationsdienst ist für die Ausländerkontrolle zuständig. Ausländerinnen und Ausländer müssen sich zudem innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden.

Ausweiskategorien
Bürger und Bürgerinnen der EG (EU-Pass) oder der EFTA

  • B Aufenthaltsbewilligung
  • C Niederlassungbewilligung
  • L Kurzaufenthaltsbewilligung

Angehörige von Drittstaaten

  • B Aufenthaltsbewilligung
  • C Niederlassungsbewilligung
  • L Kurzaufenthaltsbewilligung

Asylbereich

  • F für vorläufig Aufgenommene
  • N für Asylsuchende
Affolter Martin, Gasser Andreas, Hofer Christine, Steiner Mattia
Asylwesen, Ausländerausweis, Integrationsprogramme (kantonal) für Ausländerinnen und Ausländer

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