05. Sep 2024
Der Gemeinderat hat die ordentlichen Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer vom 01. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028 angesetzt auf Sonntag, 24. November 2024.
Es sind durch die Stimmberechtigten an der Urne zu wählen:
a) im Mehrheitswahlverfahren (Majorz): den Präsidenten der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates in einer Person
b) im Verhältniswahlverfahren (Proporz): 6 Mitglieder des Gemeinderates
Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss folgende Bedingungen erfüllen:
· Zu seiner Unterscheidung von anderen Vorschlägen muss jeder Vorschlag eine geeignete Bezeichnung seines Ursprungs (Partei oder Gruppierung) tragen.
· Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Bei Proporzwahlen darf dabei kein Name mehr als zweimal aufgeführt werden.
· Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vorname, das Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse sowie die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen enthalten.
· Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn in der Gemeinde Sumiswald stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein, wobei neben der Unterschrift der Familien- und Vorname, das Geburtsjahr und die Wohnadresse der Unterzeichnenden anzugeben sind.
· Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlags ist nicht zulässig.
· Die Vorgeschlagenen dürfen für die gleiche Behörde nicht auf mehr als einem Wahlvorschlag stehen.
· Stimmberechtigte dürfen nicht mehr als einen Wahlvorschlag für das gleiche Amt unterzeichnen. Sie können nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs mit einer Ordnungsnummer versehen. Für bisherige Behördenmitglieder, die zur Wiederwahl vorgeschlagen werden, ist die Amtszeitbeschränkung gemäss Artikel 52 des Organisationsreglements (drei volle Amtsperioden) zu beachten. Sofern bei Proporzwahlen die Gesamtzahl der Kandidaten aller Listen die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht übersteigt oder für das Amt des Gemeindepräsidenten nur ein Vorschlag eingereicht wird, finden die Bestimmungen über die stille Wahl Anwendung.
Termine
· Entgegennahme und Einreichung der Wahlvorschläge ab Freitag, 06. September 2024, 08.00 Uhr bis spätestens Freitag, 20. September 2024, 12.00 Uhr, bei der Abteilung Präsidiales Sumiswald.
· Bekanntgabe allfälliger Listenverbindungen bis spätestens Mittwoch, 02. Oktober 2024, 12.00 Uhr, bei der Abteilung Präsidiales Sumiswald.
Wahlzettel
Es können zusätzlich ausseramtliche Wahlzettel zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Die politischen Parteien oder Gruppierungen haben ihren Papierbedarf bis spätestens Freitag, 20. September 2024, 12.00 Uhr, der Abteilung Präsidiales Sumiswald zu melden.
Gemeinsamer Werbematerialversand
Es findet ein gemeinsamer Werbematerialversand auf Kosten der Gemeinde statt. Gestützt auf Artikel 9 des Reglements über Urnenwahlen und -abstimmungen hat der Gemeinderat die Bedingungen für die Teilnahme am Versand des Werbematerials wie folgt festgelegt:
· Anmeldung bis Freitag, 13. September 2024, 12.00 Uhr, bei der Abteilung Präsidiales Sumiswald
· Werbematerial sind Flugblätter oder Faltprospekte und der ausseramtliche Wahlzettel im Format A 5 (14,8 x 21 cm). Je Partei und Stimmberechtigten ist das Material als eine Einheit und nicht kuvertiert mit maximal 50 g bereitzustellen, Auflage 4'000 Exemplare.
· Das Werbematerial ist bis Freitag, 27. September 2024, 12.00 Uhr, der Abteilung Präsidiales Sumiswald abzugeben.
· Auf die Mithilfe der Parteien beim Verpacken des Werbematerials wird verzichtet.
Stimmabgabe
Es gelten die üblichen Urnenöffnungszeiten:
Sonntag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die Abstimmungslokale befinden sich im Oberstufenschulhaus, Hofackerstrasse 7, Sumiswald, und im Unterstufenschulhaus, Dorfstrasse 7, Wasen.
Stimmausweiskarten
Als Stimmausweis gilt die Stimmkarte der eidgenössischen und kantonalen Abstimmung vom gleichen Wochenende, sofern sie nicht mit dem Aufdruck „kein Gemeindestimmrecht“ versehen ist. Begehren um Ausstellung eines Duplikats können bis Freitag, 22. November 2024, 12.00 Uhr, bei der Abteilung Präsidiales Sumiswald geltend gemacht werden.
Die briefliche Stimmabgabe ist unter denselben Voraussetzungen gestattet wie für kantonale Abstimmungen und Wahlen.
Bezüglich der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen wird auf das Organisationsreglement sowie das Reglement über Urnenwahlen und -abstimmungen verwiesen, welche bei der Abteilung Präsidiales bezogen werden können.
Sumiswald, 05. September 2024 ma
DER GEMEINDERAT