Abbrennen von stehengebliebenen 1. Augustfeuern

28. Aug 2018

Das Abbrennen von 1. Augustfeuern ist erlaubt, wenn es sich um natürliche Feld-, Garten- oder Waldabfälle handelt. Verboten ist das Verbrennen von behandeltem Holz oder anderen Materialien. Verboten ist auch der Einsatz von Brandbeschleunigungsmitteln. Das Holz muss ausreichend trocken sein. Rauchende Muttfeuer sind verboten. Die Feuer dürfen sich nicht auf Waldgebiet befinden. Feuerhaufen im Zweifelsfall halt häckseln lassen oder – wenn diese zur Bewirtschaftung nicht stören – für die Artenvielfalt stehen lassen.

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